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Mietbedingungen

Allgemeine Bedingungen zum Mietvertrag, gültig bis Wiederruf ab September 2020.

 

 

Wir erwarten die verliehenen Geräte im selben Zustand retour wie ausgeliefert. 
Bei fehlender Betankung werden € 40,--  (zzgl. Mwst.) verrechnet. 
 
Reinigung: bei ungereinigte Rückgabe fallen nach Aufwand Kosten ab 50€ an. (starke Verschmutzungen wie Schlamm usw..)


Eine Stornierung des Auftrages ist bis 48 Stunden vor Auslieferung kostenfrei möglich, danach wird eine Pauschalgebühr von € 100 inkl. Mwst. in Rechnung gestellt.

max.8 Betriebsstunden pro Tag - jede weitere Stunde 15€.

 

  1. Allgemeines

 

Die gegenständlichen Allgemeinen Mietbedingungen gelten in der jeweils gültigen Fassung für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen von Maschinen aller Art im Geschäftsbetrieb der Firma MBA-Verleieh sowie für alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen MBA-Verleih und dem jeweiligen Mieter. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Bestandteil des zwischen den Partien abgeschlossenen Mietvertrags.

 

  1. Mietgegenstand

 

Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den Firma MBa Verleih dem Mieter in Erfüllung eines schriftlich oder mündlich abgeschlossenen Mietvertrages überlässt. Der jeweilige Mietgegenstand sowie dessen Beschaffenheit ist im beschrieben.

Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-und Einbauten sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen, sind dem Mieter ohne vorheriges und schriftliches Einverständnis des Vermieters untersagt. Der Mietgegenstand samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschließliches Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte an der Mietsache einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; Insbesondere sind Untervermietung und Weiterverleih des Mietgegenstandes untersagt. Der Wert des Mietgegenstandes ist der einvernehmlich festgesetzte und beiderseits anerkannte Wert des Mietgegenstandes zum Zeitpunkt der Vermietung. Seine Angabe dient ausschließlich zur Berechnung des Wertverlustes bei Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes. Im Einzelfall getroffene abweichende Vereinbarungen zwischen MBA-Verleih und dem Mieter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

  1. Vertragsdauer

 

Der Mietvertrag kommt zwischen den Parteien durch einvernehmliche Festlegung der Mietzeit, der Mietdauer sowie des Mietentgelts zustande. Die Mietzeit beginnt am einvernehmlich vereinbarten Tag oder an jenem Tag, an dem der Mietgegenstand tatsächlich an den Mieter zum Versand gebracht oder für dessen Abholung bereitgestellt wird. Die Mietzeit endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Wirksamkeit der vorzeitigen Vertragskündigung. Übernimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so hat Firma MBA-Verleih die Möglichkeit ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer Überschreitung der vereinbarten Mietdauer hat der Mieter die Firma MBA-Verleih 2 Tage vor dem ursprünglich vereinbarten Mietende über die Überschreitung der Mietdauer zu verständigen. Der Mieter hat für den Fall der verspäteten Geräterückstellung bis zur tatsächlichen Rückgabe des Mietgegenstandes den Bestandzins weiterzuzahlen Unterlässt es der Mieter die Verständigung über die verzögerte Rückgabe, so haftet der Mieter für sämtliche dadurch entstehende Schäden sowie den durch die Verzögerung entgangenen Gewinn.

 

  1. Gefahrenübergang

 

Der Gefahrenübergang auf den Mieter erfolgt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tag des Beginns des Mietverhältnisses, an dem der Mietgegenstand entweder durch Abholung oder Lieferung-gleich wer im Falle des Transports des Mietgegenstandes den Transport durchführt -das Firmengelände von MBA-Verleih verlässt. Befindet sich der Gegenstand am Mietbeginn noch in Gewahrsame des Vormieters und wird der Mietgegenstand vom Mieter von diesem abgeholt, so geht die Gefahr auf den Mieter über, wenn dieser den Mietgegenstand vom Vormieter in seine Gewahrsame übernimmt. Bei der Rückgabe des Mietgegenstandes an MBA-Verleih bleibt die Gefahr des zufälligen Untergangs des Mietgegenstandes solange beim Mieter, bis dieser den Mietgegenstand am Firmengelände von MBA-Verleih abliefert oder den Mietgegenstand nach Absprache mit dem Vermieter in die Gewahrsame des Nachmieters übergibt.

 

  1. Mietzins

 

Der vereinbarte Mietzins bestimmt sich als Kalendertagsmietzins und gilt für einschichtigen Betrieb max. 8 Betriebsstunden am Tag, 40 Wochenstunden bei 20 monatlichen Arbeitstagen Montag bis Freitag, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Die jeweilige Höhe des Kalendertagsmietzinses wird im Mietvertrag festgelegt. Der Mietzins ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn das Gerät weniger als 40 Wochenstunden bzw. 20 monatliche Arbeitstage eingesetzt wird. Wird jedoch die normale Schichtzeit oder die normale monatliche Arbeitstagzahl überschritten oder liegt eine Nutzung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen vor, hat der Mieter einen um 50 Prozent erhöhten Mietzins zu zahlen.

Sämtliche von MBA-Verleih genannten Preise verstehen sich Brutto inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Mietzins ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Kosten für den Transport durch MBA-Verleih an einen vom Mieter gewünschten Einsatzort des Mietgegenstandes werden gesondert in Rechnung gestellt. Weiters werden Kosten für Bedienungspersonal, Kraftstoff, Einschulung, Wartungsarbeiten, Verschleißmaterial, Reinigung, sowie für Reparaturen von Schäden aller Art, die nicht auf die normale Abnutzung zurückzuführen sind, gesondert in Rechnung gestellt. Bei den Tages-und Wochenmietsätzen sind die anteiligen Wartungsarbeiten in den Mietsätzen enthalten. Bei Mieten, für die Monats-Mietsätze zur Anwendung kommen, werden die Servicekosten gesondert verrechnet. Wenn der Mietgegenstand aus welchem Grund auch immer, nicht betriebsbereit ist, kann MBA-Verleih in keinster Weise für eine Kostenentschädigung herangezogen werden. Und berechtigt dies den Mieter nicht zur Mietzinsminderung oder -zurückhaltung und kann der Mieter den Vermieter auch in keiner Weise sonst wie haftbar machen.

 

  1. Mietzinszahlung

 

Der Mietzins ist für die gesamte vorgesehene Vertragslaufzeit im Vorhinein bzw. bei entsprechender gesonderter Vereinbarung monatlich jeweils im Vorhinein zur Zahlung fällig. Die Abrechnung von zusätzlichen Mietzinsbeträgen für Extraeinsatzzeiten gemäß Punkt 1.5. erfolgt im Nachhinein gesondert bei Vertragsende. Bei Zahlungsverzug, aus welchem Grund auch immer, ist der Vermieter zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 1% monatlich zuzüglich Umsatzsteuer berechtigt. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen den Mietzins ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

  1. Nebenkosten

 

Alle Nebenkosten, welche in Zusammenhang mit der Mietvertragserstellung entstehen, sind in den angegebenen Mitzinssätzen bereits enthalten.

 

  1. Übergabe, Abnahme, Mängelrüge

 

Fa. MBA Verleih hat den Mietgegenstand in gereinigten, technisch einwandfreien und betriebstüchtigen Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten. In gleicher Weise hat der Mieter für die Rücklieferung in gereinigtem und betriebstüchtigem Zustand zu sorgen. Vor Übernahme des Gerätes durch den Mieter ist am vereinbarten Ort der Zustand des Mietgerätes am Mietvertrag festzuhalten. Sofort erkennbare Mängel sind darin aufzuzeigen. Unterbleibt die Aufnahme eines Zustandsberichtes auf Wunsch des Mieters, gilt das Gerät als vertragsmäßig geliefert. Wird das Gerät in einem Zustand zurückgestellt, der ergibt, dass der Mieter seiner in Punkt 1.9. vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, hat der Mieter die Kosten der Reparaturarbeiten zu tragen, deren geschätzte Höhe vor Arbeitsbeginn dem Mieter mitzuteilen ist. Sämtliche am Mietgegenstand notwendig werdenden Reparaturen sind ausschließlich von MBA-Verleih durchzuführen. Eine Beauftragung Dritter durch den Mieter zur Reparatur des Mietgegenstandes ist nur mit schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter zulässig. Die Abholung und der Transport des Mietgegenstandes durch MBA Verleih ist gesondert vertraglich zu vereinbaren. Andernfalls ist der Mieter vollumfänglich für den Transport des Mietgerätes verantworlich

 

  1. Pflichten des Mieters

 

Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz-und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur am vereinbarten Standort in betriebsgewöhnlicher Verwendung zu dem jeweils vorgesehenen Zweck des Mietgegenstandes unter Wahrung der erforderlichen Sorgfalt einzusetzen. Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand beim Transport ordnungsgemäß zu sichern und allen behördlichen Vorschriften entsprechend Genüge zu tun. Sollte sich der vereinbarte Verwendungsort des Gerätes verändern, ist unverzüglich der Vermieter zu verständigen Die Bedienungs-und Serviceanleitung des Geräteherstellers ist einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet Betriebsflüssigkeiten täglich zu überprüfen und gegebenenfalls kostenlos lt. Betriebsanleitung aufzufüllen. Der Mieter verpflichtet sich nur geschultes und mit der Bedienungsanleitung des Mietgegenstandes vertrautes Personal bei der Verwendung des Mietgegenstandes einzusetzen. Ist für den Mietgegenstand ein Befähigungsnachweis notwendig, so ist der Mieter verpflichtet ausschließlich jenes Personal einzusetzen, welches im Besitz des erforderlichen Befähigungsausweises ist. Verfügt der Mieter über kein solches Personal, so hat er dies Firma MBA-Verleih vor Vertragsbeginn entsprechend mitzuteilen. Sind für den Einsatz des Mietgegenstandes behördliche Genehmigungen erforderlich, so hat diese der Mieter zu besorgen und Firma MBA-Verleih diesbezüglich schad-und klaglos zu halten. Der Mietgegenstand ist vor Witterungseinflüssen oder Zugriffen unbefugter Dritter zu schützen. Die Zufahrtsmöglichkeit und die Absicherung der Arbeitsstelle fällt in den Verantwortungsbereich des Mieters. Das Gerät ist vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Die vorgeschriebenen Service-und Wartungsarbeiten sind auf Kosten des Mieters termingerecht durchzuführen. Eine Betankung und der Betrieb des Mietgegenstandes mit Biodiesel, Rapsöl und /oder Heizöl ist dem Mieter strengstens untersagt. Schäden, welche durch falsche oder nicht genehmigte Kraftstoffe am Motor oder Einspritzanlage entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Dem Mieter ist es untersagt den Mietgegenstand an Dritte weiterzugeben. Wird der Mietgegenstand gestohlen

oder geht unter, so hat der Mieter Fa- MBA-Verleih noch am selben Tag schriftlich über den Diebstahl oder den Untergang zu informieren. Der Mieter ist im Fall des Diebstahls zur sofortigen polizeilichen Anzeige verpflichtet. Der Mieter ist verpflichtet alle zur Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu setzen und alles zu unternehmen um Nachteile von Fa- MBA-Verleih abzuwehren. Wird der Mietgegenstand während der Dauer des Mietvertrages durch Organe der Justiz wegen Exekutionsverfahren gegen den Mieter gepfändet, so hat der Mieter Firma MBA-Verleih noch am Tag der Pfändung schriftlich von der Pfändung in Kenntnis zu setzen. Der Mieter hat alle Kosten der gerichtlichen oder außergerichtlichen Maßnahmen und Interventionen von FA. MBA-Verleih, die zur Beseitigung des Dritteingriffes notwendig oder zweckmäßig sind, zu ersetzen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Verständigung des Vermieters, haftet er für alle daraus resultierenden nachteiligen Folgen, zumindest aber für einen pauschalierten verschuldensunabhängigen Schadenersatzbetrag in der Höhe von EUR 10.000,-.

 

  1. Haftung des Mieters und Versicherung des Mietgegenstandes

 

Der Mieter haftet gegenüber MBA-Verleih und gegenüber Dritten für alle von ihm schuldhaft rechtswidrig verursachten Schäden. Bei Mietgegenständen, die vom Geltungsbereich des EKHG umfasst sind, wird der Mieter mit Übernahme des Mietgegenstandes Halter im Sinne des EKHG. Firma MBA-Verleih hat ab Beginn des Mietverhältnisses keine Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand. Der Mieter haftet während der Mietdauer für alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich, rechtlicher Vorschriften. Firma MBA-Verleih haftet für keinerlei Schäden, die durch die Benützung des Gerätes durch den Mieter oder durch von ihm autorisiertes Personal bei Dritten entstehen. Firma MBA-Verleih hat dem Mieter bei Übergabe/Ablieferung des Mietgegenstandes eine Einschulung am Mietgegenstand angeboten und selbige auf Verlangen des Mieters durchgeführt und damit seine Schutz-und Sorgfaltsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter erfüllt. Hinsichtlich Schäden, die beim Einsatz des Mietgegenstandes an Dritten oder an in deren Eigentum stehenden Sachen entstehen, hält der Mieter Fa. MBA-Verleih schad-und klaglos. Sofern nicht anders angegeben besteht kein Versicherungsschutz betreffend den Mietgegenstand. Für den Verlust, Diebstahl sowie Schäden welche durch den Mieter verursacht wurden (Unsachgemäßer Gebrauch, Schäden durch Transport,……) haftet dieser in vollem Ausmaß. Der aktuelle Wert der Maschine wird am Mietvertrag vermerkt.

 

1.11. Haftung von MBA-Verleih

 

Ansprüche des Mieters auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen Fa. MBA-Verleih gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit Fa. MBA-Verleih Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren ordnungsgemäße Erfüllung für die Verwirklichung des Vertragszwecks unabdingbar sind und auf deren Einhaltung der Mieter üblicherweise vertrauen darf.

 

1.12. Reinigung des Mietgegenstandes

 

Der Mietgegenstand muss vom Mieter in gereinigtem Zustand an Fa. MBA-Verleih retourniert werden. Sollte der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so fallen Reinigungs-und Entsorgungskosten zu Lasten des Mieters und werden je nach Aufwand wie folgt verrechnet:

Mietbagger: Kosten für Reinigung €30,-Mindestbetrag inkl. MWSt

 

1.13. Reparaturen

 

Auftretende Schäden am Mietgegenstand sind Fa. MBA-Verleih unverzüglich schriftlich bekannt zu geben und ist im Fall des Auftretens von technischen Problemen bei der Verwendung des Mietgegenstandes die Arbeit mit selbigem sofort einzustellen. Fa. MBA Verleih ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zulassen. Der Mieter ist verpflichtet die Untersuchung in jeder Weise zu ermöglichen und zu erleichtern. Mängel und Schäden am Mietgegenstand sind unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe der Weisungen von Fa. MBA-Verleih zu beheben. Die laufenden Wartungsarbeiten und die laut Betriebshandbuch notwendigen Servicearbeiten sind vom Mieter auf eigene Kosten durchzuführen. Sollte bei einer Kontrolle von Fa. MBA-Verleih festgestellt werden, dass diese Wartungspflicht vom Mieter vernachlässigt wird, ist Fa. MBA-Verleih berechtigt, die Arbeiten selbst durchführen zu lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Folgeschäden, die ihre Ursache in der versäumten Servicepflicht haben, hat der Mieter zu ersetzen.

 

1.14 Vertragsbeendigung

 

1.14.1 Vertragsbeendigung

Wird der Mietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er zum als Mietende angegebenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Aufkündigung oder sonstiger Erklärung der Vertragsteile bedürfte: Derartige auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietverträge sind jedoch für beide Seiten nicht vorzeitig kündbar. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung nach 1.14.2. 

1.14.2 Sofortige Vertragsbeendigung

Fa. MBA-Verleih ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere a) ihm nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Mieters aufkommen lassen; b) wenn über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren oder ein Konkursverfahren eröffnet wird; c) Fa. MBA-Verleih eine Besichtigung des Mietgegenstandes zur Zustands-oder Schadensfeststellung trotz vorheriger Ankündigung nicht gewährt wird; d) der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MBA-Verleih Gebrauchs-oder sonstige Rechte am Mietgegenstand Dritten einräumt oder den Mietgegenstand Dritten überlässt; e)der Mieter ohne Zustimmung von Fa. MBA Verleih den Stand-bzw. den Einsatzort des Mietgegenstandes ändert; f) der Mieter seiner Service-, Wartungs-, und Reparaturpflicht nicht nachkommt; g) der Mieter vom Mietgegenstand sonst einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund behält Fa. MBA-Verleih alle Ansprüche bis zum vorgesehenen Vertragsende

 

1.15 Sonstige Bestimmungen

 

Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, beide Teile verzichten im Voraus und unwiderruflich auf jegliches Abgehen von dieser Formvorschrift. Der Mieter nimmt zu Kenntnis, dass für selbstfahrende Arbeitsmaschinen kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages –aus welchem Grunde auch immer –nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Stockerau (ausschließlich) vereinbart. Es gilt österreichisches Recht. Für sämtliche durch diesen Vertrag und insbesondere die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag nicht geregelten Fragen gelten die Liefer-und Zahlungsbedingungen des MAWEV (Verband österreichischer Baumaschinenhändler).

 

1.17 Datenschutz

 

Fa. MBA-Verleih bekennt sich zu den Bestimmungen der DSGVO und zu den darin enthaltenen Grundsätzen. Sämtliche Daten werden im Geschäftsbetrieb nur zur Auftragsabwicklung und Auftragsverrechnung verwendet und gespeichert. Die vertrauliche Behandlung dieser Daten ist in Übereinstimmung mit den Prinzipien der DSGVO gewährleistet.

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